§ 85
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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