Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j#abs-1 (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für

1.
die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und
2.
die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j#abs-2 (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon
a)
im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
b)
im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
c)
im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j#abs-3 (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j#abs-4 (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

§ 78i § 78k