Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 85 Einberufung der Generalversammlung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/85?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

§ 81a § 83