§ 83
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.