§ 83 Generalversammlung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/83#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/83#abs-2 (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.