§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
Stand: 01.08.2021
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- BPatG, 22.01.2004 – 25 W (pat) 58/02Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82#abs-2 (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/82#abs-3 (3) Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.