§ 7c Mündliche Prüfung
Stand: 01.08.2021
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- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer fehlerhaften Besetzung auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- OLG Köln, 23.11.2020 – Not 7/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c#abs-3 (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c#abs-4 (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.