§ 7c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, als Zuhörer zulassen. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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