§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a?asof=2021-08-01#abs-7 (7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
Änderungsverlauf
-
29.12.2025 in Kraft
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.