§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78j?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 78j geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.