Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht

Stand: 01.01.2022

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-1 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-2 (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.

§ 73 § 75