§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-1 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-2 (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 74 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 13.12.2004 – 2 X (Not) 35/04
- BGH, 16.11.2020 – NotSt (Brfg) 1/20Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Kostenentscheidung nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahme
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.09.2026 – 2 AGH 6/26Rechtsanwaltsrecht: Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht erteilter Auskunft bei bloßer Aufforderung zur Vorlage der Handakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
- OLG Celle, 26.05.2003 – Not 6/03
- OLG Köln, 06.12.1999 – 16 U 44/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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