§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 13.12.2004 – 2 X (Not) 35/04
- BGH, 16.11.2020 – NotSt (Brfg) 1/20Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Kostenentscheidung nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahme
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
- OLG Celle, 26.05.2003 – Not 6/03
- OLG Köln, 06.12.1999 – 16 U 44/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-1 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/74#abs-2 (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.