§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 78g geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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