Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1.
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die
a)
von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,
b)
nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,
2.
Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.

Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

1.
öffentlich beurkundet worden sind oder
2.
in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.

§ 69c § 71