Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-1 (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-2 (2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-3 (3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

§ 69b § 70