§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-1 (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-2 (2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69c#abs-3 (3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 69c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.