§ 73
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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