Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 73 Erhebung von Beiträgen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/73?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

§ 69a § 69c