§ 70 Präsident
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
Änderungsverlauf
-
21.12.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.