Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 70 Präsident

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 67 § 69