§ 69 Vorstand
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 3/12Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in Nordrhein-Westfalen: Bewertungskriterien für die dienstlichen Leistungen
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 14/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69#abs-1 (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69#abs-3 (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69#abs-4 (4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/69#abs-5 (5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.