§ 70 Präsident
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Personen vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind. Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/70#abs-4 (4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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