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§ 63 BNotO

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.