§ 59
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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