§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. In ihm ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/26a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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