§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.04.2010 – 1 Not 2/10
- BGH, 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 6/12Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger Mindestwartezeit
- BGH, 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 14/11Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen Rechtsanwalt mit einer Zweigstelle im Amtsbereich eines Anwaltsnotariats
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2012 – 1 Not 7/11Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2012 – 2 Not 10/11
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2011 – 2 Not 4/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/120#abs-1 (1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/120#abs-2 (2) Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.