§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 5/19Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung
- BGH, 17.03.2014 – ARNot 1/13Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 7/13Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.