Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 01.03.2022
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – OVG 11 A 1.12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – OVG 11 A 1.11Zitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 – 3a S 9/23Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 – 8 A 11546/19Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 09.02.2017 – 1 MB 4/16Zitiert von 1
- BVerwG, 10.11.2016 – 9 A 18/15Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)Zitiert von 102
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 N 23.636
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/9#abs-1 (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/9#abs-2 (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/9#abs-3 (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/9#abs-4 (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/9#abs-5 (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.