Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 27 Naturparke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-1 (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-2 (2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-3 (3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 27 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 921/85 · Reiten im WaldeZitiert von 96
- VGH Hessen, 30.06.2023 – 9 B 2279/21.TZitiert von 12
- VG Gera, 24.06.2021 – 5 K 978/20 Ge
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2024 – 1 C 10923/22.OVGZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2025 – 14 S 433/23Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 22.03.2023 – 5 KN 53/21Unwirksamkeit eines Regionalplans Windenergie wegen fehlerhafter Behandlung eines Landschaftsschutzgebiets als weiche Tabuzone KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 22.03.2023 – 5 KS 18/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 – 14 S 3815/21Eilrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen; Kontrollmaßstab bei naturschutzfachlichen Einschätzungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Frankfurt (Oder), 16.12.2020 – 5 K 652/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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15.09.2017 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2017 I S. 3434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.