Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchGAnlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)
Stand: 05.01.2023
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1368 - 1370)
| Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme | ||
Im Sinne dieser Anlage ist
Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:
| ZMV = P · VBH · Zum · AW · d |
[Abbildung]
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist ZAbs≤Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).
Ist ZAbs>Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
| ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK – KAS) |
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK– KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IK – KAS) mit null festgesetzt.
Ist ZMo≤ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
Ist ZMo>ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
| BMV = P · VBH · BS · d · AW |
[Abbildung]
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist BAbs>BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs≤BS.
Ist BAbs≤BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
| BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK – KAS) |
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK – KAS mit null festgesetzt.
Ist BMK>BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK≤BMV.
Ist BMK≤BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
| Er = P · VBHr |
| Mr = Er · AW |
| [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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08.12.2022 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
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20.07.2022 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
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07.08.2013 Ausfertigung
Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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