Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 70 Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 70 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 20.07.2005 – 1 M 2/04Abweisung der Verbandsklage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerwG, 01.04.2005 – 9 VR 7.05Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
08.09.2017 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
-
17.08.2017 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2017 I S. 3202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.