Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 8 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.
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Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
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