Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 12 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/12#abs-1 (1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/12#abs-2 (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach den vom zuständigen Fachminister zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen; für die Träger der Sozialversicherung kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, entfällt eine Kostenerstattung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/12#abs-3 (3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 100.000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
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