Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 11 Allgemeines Entgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/11#abs-1 (1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
| 5 v.H. | für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, |
| 10 v.H. | für die Inanspruchnahme von Personal, |
| 5 v.H. | für den Verbrauch von Material, |
| 10 v.H. | für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/11#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde der Träger der Sozialversicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis übertragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/11#abs-3 (3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/11#abs-4 (4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.