§ 9g Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Stand: 09.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9g#abs-1 (1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9g#abs-2 (2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9g#abs-3 (3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9g#abs-4 (4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.