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BNDG

§ 9f Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen

Stand: 09.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9f#abs-1 (1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9f#abs-2 (2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2,
2.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder
3.
in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9f#abs-3 (3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9f#abs-4 (4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

§ 9e § 9g