§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Stand: 24.04.2021
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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