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§ 53 BNDG — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates

BND-Gesetz

Stand: 24.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.