§ 16 Unabhängiges Gremium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unabhängige Gremium besteht aus
Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.