Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

1.
um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
2.
wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

§ 9a § 9c