# § 10a BNDG — Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

BND-Gesetz  
Stand: 09.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

- 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

- 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.

---

Zitiervorschlag: § 10a BNDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10a
