Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 8 Befugnis zur Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen

Stand: 16.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/8#abs-1 (1) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis übertragen, nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und nach § 28 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über zusätzliche Qualifikationen zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/8#abs-2 (2) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis für die Anerkennung nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, dass ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, übertragen.

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