Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
BMWSBBBRBeamtZustAnO§ 9 Vorbehaltsklausel
Stand: 16.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/9#abs-1 (1) Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 8 selbst auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/9#abs-2 (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.