Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 9 Vorbehaltsklausel

Stand: 16.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/9#abs-1 (1) Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 8 selbst auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMWSBBBRBeamtZustAnO/9#abs-2 (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

←§ 8 →§ 10