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# § 8 BMWSBBBRBeamtZustAnO — Befugnis zur Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung  
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis übertragen, nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und nach § 28 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über zusätzliche Qualifikationen zu entscheiden.

(2) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis für die Anerkennung nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, dass ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, übertragen.

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Zitiervorschlag: § 8 BMWSBBBRBeamtZustAnO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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