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# § 11 BMVgVFAPrV — Sonstiger Nachteilsausgleich

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

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Zitiervorschlag: § 11 BMVgVFAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/11

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