Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 10 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/10#abs-1 (1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,
2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und
3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/10#abs-2 (2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/10#abs-3 (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/10#abs-4 (4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

§ 9 § 11