Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 7 Antrag auf Zulassung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/7#abs-1 (1) Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/7#abs-2 (2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/7#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/7#abs-4 (4) Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.