Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 9 Gliederung der Abschlussprüfung

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/9#abs-1 (1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:

1.
„Verwaltungsbetriebswirtschaft“ mit 135 Minuten Prüfungszeit,
2.
„Personalwesen“ mit 120 Minuten Prüfungszeit,
3.
„Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ mit 120 Minuten Prüfungszeit und
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 90 Minuten Prüfungszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/9#abs-3 (3) Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt. Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/9#abs-4 (4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.

§ 8 § 10