§ 49a Datenbestätigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49a#abs-1 (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49a#abs-2 (2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49a#abs-3 (3) Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49a#abs-4 (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 49a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.