§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
Änderungsverlauf
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 43 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.