Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg
Stand: 17.03.2026
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- OVG NRW, 07.10.2020 – 1 B 421/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/43#abs-1 (1) Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. Weitere Voraussetzungen sind:
1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/43#abs-2 (2) Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.