# § 27 BLV 2026 — Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:

- 1. Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

- 2. Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

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Zitiervorschlag: § 27 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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