Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 9 Ämter der Laufbahnen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/9#abs-1 (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/9#abs-2 (2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 8 § 10